Klage der PRA Group Deutschland GmbH vom LG Wiesbaden abgewiesen

Das LG Wies­baden hat die Klage der PRA Group Deutsch­land GmbH wegen ein­er ver­meintlichen Dar­lehens­forderung mit Urteil vom 08.11.2018 Az. 2 O 4/18 abgewiesen. Die beklagten Dar­lehn­snehmer wur­den von hün­lein recht­san­wäl­ten vertreten. Das LG Wies­baden stützt sich darauf, dass selb­st wenn eine Forderung der Klägerin bestanden hätte, diese zwis­chen­zeitlich ver­jährt sei und überdies nicht aus­re­ichend nachvol­lziehbar dargelegt wor­den ist.

Der Entschei­dung lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde. Die beklagten Dar­lehen­snehmer schlossen im Dezem­ber 1997 einen Dar­lehensver­trag über ca. 83.000 € bei ein­er Bank ab. Die PRA Group Deutsch­land GmbH behauptet, die Forderung erwor­gen zu haben und das dass Dar­lehen Anfang 2002 von der Bank gekündigt wor­den sei bzw. spätestens mit dem ver­traglichen Laufzei­t­ende 2005 been­det war.

Die Dar­lehen­snehmer beriefen sich im von hün­lein recht­san­wäl­ten geführten Ver­fahren mit Erfolg auf den Ein­wand der Ver­jährung der Forderung.

Das LG Wies­baden führt zur Begrün­dung der Abweisung der ver­meintlichen Ansprüche der PRA Group Deutsch­land GmbH aus, dass die Klägerin bere­its die wirk­same Kündi­gung des Dar­lehensver­trages nicht hin­re­ichend dar­ge­tan hat. Selb­st wenn das Dar­lehen jedoch wirk­sam gekündigt wor­den wäre, wäre die Rest­forderung verjährt.

Es gilt hier die 3‑jährige Ver­jährungs­frist nach §§ 195, 191 BGB, sodass die Forderung bei ein­er unter­stell­ten wirk­samen Kündi­gung zum 01.01.2005 ver­jährt wäre. Die gel­tend gemacht­en Zin­sen unter­fall­en eben­so dem Ein­wand der Ver­jährung nach § 217 BGB und kön­nten, selb­st wenn sie bestanden hät­ten, nicht mehr wirk­sam durchge­set­zt werden.

Die Ver­jährung von Dar­lehens­forderun­gen kann nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ab dem Ein­tritt des Verzugs nach Abs. 1 gehemmt wer­den. Die PRA Group Deutsch­land GmbH kon­nte im vor­liegen­den Ver­fahren jedoch nicht nach­weisen, dass die Dar­lehen­snehmer vor dem Ein­tritt der regelmäßi­gen Ver­jährung wirk­sam in Verzug geset­zt wur­den.  Ohne Inverzugset­zung gilt jedoch der o.g. regelmäßige Ver­jährungszeitraum von 3 Jahren ab dem Ende indem die Forderung fäl­lig gewor­den ist.

Soweit sich die PRA Group Deutsch­land GmbH in dem Ver­fahren hil­f­sweise darauf berief, dass das Dar­lehen reg­ulär 2005 aus­ge­laufen, fäl­lig gewor­den und mithin Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB einge­treten wäre und daher die Forderung noch bestünde, drang sie auch damit nicht durch. Das LG Wies­baden führt dazu in seinem Urteil vom 08.11.2018 Az. 2 O 4/18 aus, dass nichts­destotrotz die ver­meintliche Forderun­gen der PRA Group Deutsch­land GmbH ver­jährt sind.

Ergänzend stützte das LG Wies­baden sein Urteil vom 08.11.2018 Az. 2 O 4/18 und die Abweisung der ver­meintlichen Ansprüche der PRA Group Deutsch­land GmbH gegen die ehe­ma­li­gen Dar­lehen­snehmer darauf, dass die Klägerin ihre Forderung nicht nachvol­lziehbar dargelegt hat. Das Gericht sah sich auf­grund des von der PRA Group Deutsch­land GmbH vorgelegten Unter­la­gen im Prozess nicht im Stande, eine ggf. noch beste­hende Forderung der Dar­lehen­snehmer zu bestimmen.

Die Kosten des Ver­fahrens wurde der PRA Group Deutsch­land GmbH aufer­legt. Die Entschei­dung ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil des LG Wies­baden ist für alle Betrof­fe­nen rel­e­vant, die sich Forderun­gen ein­er Bank oder eines Inkas­soun­ternehmens oder son­sti­gen Forderungssteller gegense­hen, deren Ursprung viele Jahre zurück liegt und über län­geren Zeitraum vom poten­ziellen Gläu­biger nicht aktiv beigetrieben wurde. Dies kommt immer wieder ins­beson­dere bei Dar­lehensverträ­gen oder Kred­itverträ­gen vor. Viele Banken sind dazu überge­gan­gen der­ar­tige ver­meintlich noch beste­hende Ansprüche an Dritte etwa Inkas­soun­ternehmen abzutreten, die diese sodann ver­suchen einzutreiben.

Es sind aber bei allen zivil­rechtlichen Forderun­gen immer die Grund­sätze der Ver­jährung zu beacht­en. Darüber hin­aus kann die Durch­set­zung eine ggf. mal bestandene Forderung auch daran scheit­ern, dass der Forderungsin­hab­er nicht in der Lage ist, die ver­meintliche Forderung nachvol­lziehbar darzule­gen. Ergänzend kann und sollte zudem der Ein­wand der Ver­wirkung bzw. des rechtsmiss­bräuch­lichen Forderns des Anspruchs eingewen­det wer­den. Ins­beson­dere bei den aktiv­en Einre­den, die die Durch­set­zung des Anspruchs ver­hin­dern wie der Ver­jährung, müssen diese aktiv erhoben werden.

Betrof­fene soll­ten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies u.a. auch deshalb, weil jedes Wort und jede Zahlung des ver­meintlichen Schuld­ners ein Anerken­nt­nis der gesamten Forderung darstellen kann und damit die ver­meintliche Forderung ggf. nicht mehr abgewehrt wer­den kann.


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