Die Hoist Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland begehrte aus abgetretenem Recht wegen einer Kreditforderung im Rahmen einer Teilklage 5.000 € von der Beklagten. Das AG Friedberg lehnte dies mit Urteil vom 19.02.2020 Az. 2 C 626/19 (21) allerdings ab.
In dem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Friedberg (AG Friedberg) — Urteil vom 19.02.2020 Az. 2 C 626/19 (21) — ging es um eine Verbraucherkreditforderung aus 2007.
Die Beklagte schloss Anfang 2006 mit der Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA (TARGOBANK AG) einen Darlehensvertrag über knapp 22.000 €. Der Kredit wurde von der Bank gekündigt und der noch offene Betrag fällig gestellt.
Das AG Friedberg stellt in seinem Urteil fest, dass die Hoist Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland nicht aktivlegitimiert ist, die geltend gemachte Forderung einzuklagen. Weiterhin hätte die Die Hoist Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland nicht hinreichend vorgetragen, dass Zahlungsrückstände vorgelegen haben und die Beklagte in Verzug geraten sei.
Besonders interessant sind dabei die weiteren Ausführungen des AG Friedberg zur Verjährung.
Das Gericht führt aus, dass die Rückgewähransprüche des Darlehensvertrages nach §§ 491, 195, 199 BGB verjährt sind. Die Ende 2007 fällig gestellte Forderung aus dem Kredit ist daher zum 01.01.2011 verjährt. Maßgeblich für die Verjährung ist hierbei die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres indem der Anspruch entstanden ist. Eine Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist vorliegend nicht eingetreten.
Die Klage der Hoist Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland blieb daher erfolglos und wurde abgewiesen.
Die Hoist Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Betroffene, die sich Forderungen aus sogenannten alten Darlehens- oder Kreditverträgen gegenübersehen, sollten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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