Erfolg vor dem Amtsgericht Köln wegen verjährter Forderung

In einem von hün­lein recht­san­wäl­ten geführten Ver­fahren vor dem Amts­gericht Köln (AG Köln), wurde die Klage der Hoist Finance AB (publ), Nieder­las­sung Deutsch­land wegen ein­er alten Bank­forderung abgewiesen.

Das AG Köln entsch­ied mit Urteil vom 03.02.2020 Az. 121 C 553/19, dass die gel­tend gemachte Forderung ver­jährt ist.

Der Beklagte schloss 2007 mit der Citibank Pri­vatkun­den AG & Co. KGaA (TARGOBANK AG) einen „Ver­trag über ein Rah­menkred­itkon­to für eine EC/Maestro Kun­dekarte“. Die Hoist Finance AB (publ), Nieder­las­sung Deutsch­land behauptete einen neg­a­tiv­en Sal­do gegenüber dem Beklagten, aus abge­trete­nen Recht der Bank gel­tend machen zu können.

Das AG Köln hielt die Forderung jedoch für ver­jährt. Die Überziehung des Kon­tos und die Kündi­gung des o.g. Ver­trages erfol­gten eben­falls im Jahr 2007. Die Ver­jährung lief daher nach §§ 195, 199 BGB bis zum Ende des Jahres 2010. Dem AG Köln nach trat keine Hem­mung der Ver­jährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ein, sodass die Forderung ver­jährt ist.

Die Klage der Hoist Finance AB (publ), Nieder­las­sung Deutsch­land wurde dementsprechend vom AG Köln mit Urteil vom 03.02.2020 abgewiesen. 

Die Hoist Finance AB (publ), Nieder­las­sung Deutsch­land hat Beru­fung gegen das Urteil eingelegt.

Betrof­fene, die sich Forderun­gen aus soge­nan­nten alten Dar­lehens- oder Kred­itverträ­gen oder Kon­toüberziehun­gen gegenüberse­hen, soll­ten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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