In dem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren ging es um eine Forderung aus einem aufgelösten Girokonto der Deutschen Postbank AG. Das Konto wurde Mitte 2014 aufgelöst und es bestand ein negativer Saldo von ca. 9.500 €. Die Bank machte die Forderung selbst nicht geltend, sondern sie wurde von einem Dritten, aus angeblich abgetretenen Recht, Ende 2019 mit einer Klage vor dem LG Passau geltend gemacht.
Wie das LG Passau mit Urteil vom 11.05.2020 ausführt, zu Unrecht. Die geltend gemachte Forderung aus dem aufgelösten Girokonto war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Es gilt, so das Gericht weiter, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren und es kommt zu keiner Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 BGB.
Es kommt daher nicht zu einer Verjährungshemmung von 10 Jahren, weil es sich bei dem Girokontovertrag nicht um einen Darlehensforderung nach § 488 BGB handelt. Ohne zugrundeliegenden Verbraucherdarlehensvertrag kann es zu keiner Anwendung des § 497 Abs. 3 BGB kommen.
Damit blieb die Klage erfolglos und wurde abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Betroffene, die sich Forderungen aus sogenannten alten Darlehens- oder Kreditverträgen oder Kontoüberziehungen gegenübersehen, sollten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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