Erfolg vor LG Gießen Forderung verjährt

Das LG Gießen hat mit Urteil vom 10.02.2021 Az. 1 S 42/20 eine Klage der Hoist Finance AB (publ) Nieder­las­sung Deutsch­land abgewiesen. Die gel­tend gemachte Forderung ist verjährt.

Das von hün­lein recht­san­wäl­ten geführte Ver­fahren war für den Beklagten somit erfolgreich. 

Vor­liegend hat­te die Hoist Finance AB (publ) Nieder­las­sung Deutsch­land eine Forderung i.H.v. 5.000 € neb­st Verzugszin­sen aus diversen ver­meintlich offe­nen Dar­lehen­srat­en gefordert. Das LG Gießen fol­gte der Argu­men­ta­tion von hün­lein recht­san­wäl­ten und sah die Forderung als ver­jährt an. 

Bere­its in erster Instanz unter­lag die Hoist Finance AB (publ) Nieder­las­sung Deutsch­land vor dem AG Fried­berg. Das LG Gießen wies nun­mehr auch die Beru­fung gegen das Urteil ab. 

Die ver­jährte Dar­lehens­forderung kann somit nicht mehr durchge­set­zt werden.

Das LG Gießen führt in seinem Urteil vom 10.02.2021 Az. 1 S 42/20 aus, dass das Dar­lehen bzw. der Kred­it zwar gekündigt wurde, aber kein Verzug hergestellt wurde. Damit gilt für die Dar­lehens­forderung die regelmäßige drei­jährige Ver­jährungs­frist nach §§ 195, 199 BGB

Die für den Dar­lehen­snehmer ungün­sti­gen Ver­jährung­shem­mungsregelung des § 497 Abs. 3 BGB greift somit nicht. 

Betrof­fene, die sich Forderun­gen aus soge­nan­nten alten Dar­lehens- oder Kred­itverträ­gen gegenüberse­hen, soll­ten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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