Das LG Gießen hat mit Urteil vom 10.02.2021 Az. 1 S 42/20 eine Klage der Hoist Finance AB (publ) Niederlassung Deutschland abgewiesen. Die geltend gemachte Forderung ist verjährt.
Das von hünlein rechtsanwälten geführte Verfahren war für den Beklagten somit erfolgreich.
Vorliegend hatte die Hoist Finance AB (publ) Niederlassung Deutschland eine Forderung i.H.v. 5.000 € nebst Verzugszinsen aus diversen vermeintlich offenen Darlehensraten gefordert. Das LG Gießen folgte der Argumentation von hünlein rechtsanwälten und sah die Forderung als verjährt an.
Bereits in erster Instanz unterlag die Hoist Finance AB (publ) Niederlassung Deutschland vor dem AG Friedberg. Das LG Gießen wies nunmehr auch die Berufung gegen das Urteil ab.
Die verjährte Darlehensforderung kann somit nicht mehr durchgesetzt werden.
Das LG Gießen führt in seinem Urteil vom 10.02.2021 Az. 1 S 42/20 aus, dass das Darlehen bzw. der Kredit zwar gekündigt wurde, aber kein Verzug hergestellt wurde. Damit gilt für die Darlehensforderung die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.
Die für den Darlehensnehmer ungünstigen Verjährungshemmungsregelung des § 497 Abs. 3 BGB greift somit nicht.
Betroffene, die sich Forderungen aus sogenannten alten Darlehens- oder Kreditverträgen gegenübersehen, sollten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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