Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18, in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall, eine Klage der Hoist Finance AB (publ.), Niederlassung Deutschland (im Folgenden Hoist Finance) abgewiesen. Die Hoist Finance machte in dem Rechtsstreit eine abgetretene Forderung aus einem Darlehensvertrag von 2002 gegenüber dem Darlehnsnehmer geltend. Das OLG lehnte die Klageforderung von fast 14.000 € wegen Verjährung der Forderung ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Das 2002 geschlossene Darlehen wurde 2005 notleidend. Die Bank forderte den Darlehensnehmer sodann „letztmalig auf, den Gesamtrückstand von 1.519,60 € innerhalb von 14 Tagen einzuzahlen oder zu überweisen“ (OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18). Wenig später erfolgte die Kündigung des Darlehens durch die Bank. Die Bank formulierte in ihrem Kündigungsschreiben dabei wie folgt:
„Damit sind insgesamt 14.771,52 € zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet.“
(OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18)
Diese Forderung aus dem Darlehensvertrag wurde 2015 an die Hoist Finance abgetreten. Diese machte sodann die Forderung vor dem Landgericht Essen in einer Klage geltend und erhielt in erster Instanz vom Landgericht Essen zunächst Recht (LG Essen 17 O 120/18).
Die hiergegen gerichtete Berufung von hünlein rechtsanwälten vor dem OLG Hamm war erfolgreich. Das OLG Hamm sah die Rechtslage grundsätzlich anders als das Landgericht Essen und entschied, dass die Darlehensforderung der Hoist Finance verjährt ist (OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18).
Das OLG Hamm führt in seiner Entscheidung vom 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18 aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Kündigungssaldos des Darlehens der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegt. Diese Verjährungsfrist habe mit dem Ablauf des Jahres 2005 zu Laufen begonnen und ist zum Ablauf des Jahres 2008 ausgelaufen.
Insbesondere war die Verjährungsfrist nicht gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. gehemmt. Diese Vorschrift sah und sieht vor, dass die Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ab dem Verzug des Darlehensnehmers bis zu 10 Jahre gehemmt ist. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass die darlehensgebende Bank auch sehr viele Jahre nach der Kündigung des Darlehens eine ggf. noch offene Forderung geltend machen kann bzw. diese nicht verjährt ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Darlehensnehmer wirksam in Verzug gesetzt wurde.
Genau an diesem Punkt setzte das OLG Hamm an und entschied, dass der beklagte Darlehensnehmer nicht in Verzug geraten ist, weil es an einer verzugsbegründenden Mahnung fehlte.
„Gemessen an diesen Anforderungen musste der Beklagte nach seinem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht bereits das Kündigungsschreiben vom 11.07.2005 als Mahnung verstehen.“
(OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18)
Ohne Verzug gilt für die Forderung die o.g. regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. Mithin war im vorliegenden Fall die Darlehensforderung mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt und die Klage der Hoist Finance auf Zahlung wurde daher vom OLG Hamm abgewiesen.
Bemerkenswert in dem Verfahren ist, dass das OLG Hamm die Revision in der Sache zum BGH zugelassen hat. Es bleibt abzuwarten, ob die Hoist Finance davon Gebrauch macht und eine grundsätzliche Klärung der Frage herbeiführt, ob und wann solche alten Darlehensforderungen verjährt sind.
Im Rahmen der Rechtspflege wäre eine solche Entscheidung begrüßenswert, da sie auch Rechtssicherheit für Betroffene Darlehensnehmer bringen würde.
Insgesamt ist das ergangene Urteil des OLG Hamms ein Erfolg für betroffene Darlehensnehmer, die sich einer ggf. verjährten Darlehensforderung gegenübersehen. Ob eine Darlehensforderung aber tatsächlich verjährt ist, hängt von den jeweils konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bedarf einer entsprechenden Prüfung.
Betroffene sollten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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