In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren vor dem LG Hamburg, weist dieses eine Klage der Intrum Holding Deutschland GmbH wegen eines Zahlungsanspruchs aus einem Darlehensvertrag ab.
Der von hünlein rechtsanwälten vertreten ehemalige Darlehensnehmer hatte 2007 mit der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG einen Darlehnsvertrag geschlossen. Die klagende Intrum Holding Deutschland GmbH wendete sich 2014 an den Beklagten und behauptete die Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG habe an sie eine aus dem Darlehensvertrag resultierende Forderung abgetreten. Daraus mache sie zunächst über 18.000 € geltend.
In der später von der Intrum Holding Deutschland GmbH eingereichten Klage wurden sodann noch etwas über 17.000 € geltend gemacht. Der Beklagte erhob im Verfahren u.a. die Einrede der Verjährung.
Das LG Hamburg gab dem Beklagten Recht und wies die Klage der Intrum Holding Deutschland GmbH mit Urteil vom 17.04.2020 Az. 318 O 194/19 zurück.
Das LG Hamburg führt zur Begründung u.a. aus, dass die Intrum Holding Deutschland GmbH nicht nachweisen konnte, dass der Darlehensvertrag wirksam gekündigt worden war. Die Intrum Holding Deutschland GmbH konnte nicht belegen, dass dem Beklagten eine Kündigung zugegangen ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Betroffene, die sich Forderungen aus sogenannten alten Darlehens- oder Kreditverträgen oder Kontoüberziehungen gegenübersehen, sollten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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