OLG Hamm zur Verjährung von Girokontoforderungen

Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 09.08.2017 Az. 31 W 10/17 aus, dass grund­sät­zlich für Ansprüche aus dem Girokon­tover­trag mit der Bank die regelmäßige Ver­jährungs­frist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Forderun­gen der Bank oder eines Inkas­soun­ternehmens gegen einen ehe­ma­li­gen Girokon­toin­hab­er, kön­nen, sofern keine weit­eren Umstände hinzutreten, 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, indem sie ent­standen sind, verjähren. 

Banken und Inkas­soun­ternehmen berufen sich dabei gerne auf den § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Dieser besagt, dass die Ver­jährung 10 Jahre lang gehemmt ist, wenn der Dar­lehen­snehmer wirk­sam in Verzug geset­zt wurde. Ungeachtet dessen, ob die Ver­jährung­shem­mung von 10 Jahren auf­grund des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB über­haupt bei Girokon­ten gilt, bedarf es für die Ver­jährung­shem­mung des Ein­tritts des Verzuges.

Das OLG Hamm bestätigte in diesem Beschluss seine Recht­sauf­fas­sung, die es schon in seinem Hin­weis­beschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 geäußert hatte.

  • In der Angabe ein­er Zahlungs­frist bis 06.08.2008 liegt gle­ich­falls keine Mahnung.
  • Ankündi­gung der Ein­leitung gerichtlich­er Schritte begrün­det keinen Verzug.
  • Hin­weis auf die Berech­nung von kün­fti­gen Verzugszin­sen kann nicht mit unmissver­ständlich­er konkreter Zahlungsauf­forderung im Sinne ein­er Mah­nung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gle­ichge­set­zt werden.
  • Ein Verzug 30 Tage nach Fäl­lig­stel­lung im Sinne des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift nicht, wenn nicht aus­re­ichend deut­lich über die Fol­gen der fehlen­den Zahlung hingewiesen wird.

Eine Mah­nung ist nicht wegen Zahlungsziels und Datums in der Kündi­gung entbehrlich.

Die – wie hier — ein­seit­ige Fes­tle­gung ein­er Leis­tungszeit durch den Gläu­biger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bes­tim­mung der Leis­tung berechtigt ist, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91 / 07, juris Rn. 7).“ OLG Hamm 09.08.2017 Az. 31 W 10/17

Betrof­fene die sich Forderun­gen eine Bank oder eines Inkas­soun­ternehmens gegenüber­ste­hen, deren Ursprung schon einige Jahre zurück liegt (etwa aus einem gekündigten Girokon­tos) kön­nen sich auf die Aus­führun­gen des OLG Hamms berufen.

Ob hier­bei sodann die regelmäßige Ver­jährung von 3 Jahren gilt oder diese gehemmt ist oder andere Gründe vor­liegen, die eine Durch­set­zung der Forderung ermöglichen, hängt dabei sehr genau von den konkreten Umstän­den des Einzelfalls ab.

Betrof­fene soll­ten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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