Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 09.08.2017 Az. 31 W 10/17 aus, dass grundsätzlich für Ansprüche aus dem Girokontovertrag mit der Bank die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Forderungen der Bank oder eines Inkassounternehmens gegen einen ehemaligen Girokontoinhaber, können, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, indem sie entstanden sind, verjähren.
Banken und Inkassounternehmen berufen sich dabei gerne auf den § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Dieser besagt, dass die Verjährung 10 Jahre lang gehemmt ist, wenn der Darlehensnehmer wirksam in Verzug gesetzt wurde. Ungeachtet dessen, ob die Verjährungshemmung von 10 Jahren aufgrund des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB überhaupt bei Girokonten gilt, bedarf es für die Verjährungshemmung des Eintritts des Verzuges.
Das OLG Hamm bestätigte in diesem Beschluss seine Rechtsauffassung, die es schon in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 geäußert hatte.
- In der Angabe einer Zahlungsfrist bis 06.08.2008 liegt gleichfalls keine Mahnung.
- Ankündigung der Einleitung gerichtlicher Schritte begründet keinen Verzug.
- Hinweis auf die Berechnung von künftigen Verzugszinsen kann nicht mit unmissverständlicher konkreter Zahlungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gleichgesetzt werden.
- Ein Verzug 30 Tage nach Fälligstellung im Sinne des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift nicht, wenn nicht ausreichend deutlich über die Folgen der fehlenden Zahlung hingewiesen wird.
Eine Mahnung ist nicht wegen Zahlungsziels und Datums in der Kündigung entbehrlich.
„Die – wie hier — einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91 / 07, juris Rn. 7).“ OLG Hamm 09.08.2017 Az. 31 W 10/17
Betroffene die sich Forderungen eine Bank oder eines Inkassounternehmens gegenüberstehen, deren Ursprung schon einige Jahre zurück liegt (etwa aus einem gekündigten Girokontos) können sich auf die Ausführungen des OLG Hamms berufen.
Ob hierbei sodann die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gilt oder diese gehemmt ist oder andere Gründe vorliegen, die eine Durchsetzung der Forderung ermöglichen, hängt dabei sehr genau von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Betroffene sollten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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