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OLG Hamm zur Verjährung von Verbraucherdarlehensverträgen & Girokonten

Das OLG Hamm hat in seinem Hin­weis­beschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 aus­ge­führt, dass auch für Forderun­gen aus Dar­lehensverträ­gen, die vor 2002 geschlossen wur­den, die regelmäßige Ver­jährungs­frist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Weit­er­lesen