Verjährung Verwirkung Forderungen Bank Kredit Darlehen Inkasso

Im Grund­satz unter­liegen alle zivil­rechtlichen Ansprüche und Forderun­gen den Regelun­gen der Ver­jährung nach §§ 194 BGB ff.. Der Ein­wand der Ver­jährung ver­nichtet dabei den Anspruch nicht, son­dern hem­men lediglich seine Durch­set­zung. Der Dar­lehen­snehmer kann den Ein­wand der Ver­jährung erheben und der Dar­lehens­ge­ber oder son­stige Forderungsin­hab­er kann die Forderung sodann nicht mehr durchsetzen.

Leis­tet der Schuld­ner hinge­gen gle­ich­wohl, kann er geleis­tet nicht auf­grund der Einrede der Ver­jährung vom Gläu­biger zurückverlange.

Im Rah­men der regelmäßi­gen Ver­jährung nach § 195, 199 BGB ver­jähren Ansprüche 3 Jahre ab dem Ende des Jahres indem sie ent­standen sind.

Es gibt dabei eine Rei­he von Son­der­vorschriften, die eine davon abwe­ichende Ver­jährungs­frist für bes­timmte Ansprüche vorse­hen oder die den Beginn oder den Lauf der Ver­jährungszeit hem­men bzw. ggf. sog­ar neu in Gang setzen.

Daher ist ins­beson­dere bei Forderun­gen aus alten Dar­lehens- oder Kred­itverträ­gen sehr genau abzuwä­gen, wie vorge­gan­gen wer­den sollte. Jed­er Betrof­fene, der sich eine der­ar­ti­gen Forderung aus­ge­set­zt sieht, sollte abwä­gen, was er macht und wie er sich weit­er ver­hält. Es kommt immer wieder vor, dass Banken, Kred­itin­sti­tute, Inkas­soun­ternehmen oder son­stige Unternehmen Dar­lehens­forderun­gen nicht zeit­nah gel­tend machen und der jew­eilige Dar­lehen­snehmer dieses Kap­i­tal längst abgeschlossen hat und er sich Jahre später plöt­zlich ein­er erhe­blichen Forderung gegenübergestellt sieht. Diese wird oft­mals noch mit erhe­blichen Zin­sen gesteigert.

Nur weil zwis­chen Gel­tend­machung ein­er Forderung und der entste­hung eine gewiße Zeit liegt, bedeutet allerd­ings nicht, dass die Forderung immer ver­jährt ist.

Jedes Wort oder jede Zahlung kann dabei ggf. eine neg­a­tive Rechts­folge für den Schuld­ner haben, sodass ggf. Ein­wen­dun­gen wie die Einrede der Ver­jährung nicht mehr effek­tiv erhoben wer­den können.

Hinge­gen macht es ggf. allerd­ings keinen wirtschaftlichen Sinn sich gegen berechtigte unver­jährte Forderun­gen zu vertei­di­gen, weil dies erhe­bliche Rechtsver­fol­gungskosten nach sich ziehen kann. Der Schuld­ner müsste in diesem Fall sodann diese ebne­falls noch tragen.

Für die Frage der Ver­jährung von Dar­lehens- und Kred­it­forderun­gen ist für den Dar­lehen­snah­mer der Ver­brauch­er ist, ins­beson­dere der § 497 Abs. 4 S. 3 BGB rel­e­vant. Danach ist die Ver­jährung der Ansprüche auf Dar­lehen­srück­zahlung und Zin­sen vom Ein­tritt des Verzugs nach Absatz 1 des § 497 BGB an, bis zu ihrer Fest­stel­lung in ein­er in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB beze­ich­neten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entste­hung an. Der Geset­zge­ber hat hier für Ver­braucher­dar­lehensverträge eine für den Ver­brauch­er recht ungün­stige Recht­slage geschaffen.

Set­zt die Bank den Dar­lehen­snehmer in Verzug, ist die Ver­jährung zunächst ein­mal für 10 Jahre gehemmt, bevor die Ver­jährung über­haupt zu laufen begin­nt. Ist dies der Fall hil­ft ggf. noch der Ein­wand der Ver­wirkung oder der rechtsmiss­bräuch­lichen Gel­tend­machung der Forderung oder ein konkretes Bestre­it­en der Forderung, weil diese nicht sub­stan­ti­iert dargelegt wurde.

Allerd­ings muss die Bank den Dar­lehen­snehmer erstein­mal wirk­sam in Verzug geset­zt haben.

In der Ver­gan­gen­heit ist es immer wieder vorgekom­men, dass Banken zwar Forderun­gen fäl­lig gestellt, aber den Dar­lehen­snehmer nicht wirk­sam in Verzug geset­zt haben. In diesem Fall kann in der Tat die Forderung sodann im Rah­men der regelmäßi­gen Ver­jährungs­frist nach 3 Jahren ver­jährt sein.

Die rechtliche Einord­nung, ob eine Forderung ver­jährt ist oder über­haupt recht­mäßig gel­tend gemacht wird, ist nicht ein­fach zu tre­f­fen und hängt immer von den konkreten Umstän­den des Einzelfalls ab. Betrof­fene soll­ten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, soll­ten Sie der Ansicht sein, dass eine Forderung ggf. nicht mehr beste­ht bzw. nicht mehr wirk­sam durch­set­zt wer­den kann.

Betrof­fene die sich ein­er Forderung gegenüber­ste­hen, die bere­it vor Jahren ent­standen ist und an derne Recht­mäßigkeit sie zweifeln, soll­ten dabei vor allem rechtzeit­ig Rat suchen. Eine Zahlung oder eine Raten­zahlungsvere­in­barung kann schnell ein Anerken­nt­nis der Forderung im Sinne des § 212 BGB darstellen und somit für den Neube­ginn der Ver­jährung der gesamten Forderung sor­gen. Jedes Wort und jede Hand­lung kann und wird ggf. dabei gegen den Dar­lehen­snehmer ver­wen­det. Wer­den die Forderun­gen hinge­gen ignori­ert und sind recht­mäßig, kann es zu weit­eren ganz erhe­blichen Rechtsver­fol­gungskosten kom­men, die der Betrof­fene eben­so zu zahlen hätte.


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