Im Grundsatz unterliegen alle zivilrechtlichen Ansprüche und Forderungen den Regelungen der Verjährung nach §§ 194 BGB ff.. Der Einwand der Verjährung vernichtet dabei den Anspruch nicht, sondern hemmen lediglich seine Durchsetzung. Der Darlehensnehmer kann den Einwand der Verjährung erheben und der Darlehensgeber oder sonstige Forderungsinhaber kann die Forderung sodann nicht mehr durchsetzen.
Leistet der Schuldner hingegen gleichwohl, kann er geleistet nicht aufgrund der Einrede der Verjährung vom Gläubiger zurückverlange.
Im Rahmen der regelmäßigen Verjährung nach § 195, 199 BGB verjähren Ansprüche 3 Jahre ab dem Ende des Jahres indem sie entstanden sind.
Es gibt dabei eine Reihe von Sondervorschriften, die eine davon abweichende Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche vorsehen oder die den Beginn oder den Lauf der Verjährungszeit hemmen bzw. ggf. sogar neu in Gang setzen.
Daher ist insbesondere bei Forderungen aus alten Darlehens- oder Kreditverträgen sehr genau abzuwägen, wie vorgegangen werden sollte. Jeder Betroffene, der sich eine derartigen Forderung ausgesetzt sieht, sollte abwägen, was er macht und wie er sich weiter verhält. Es kommt immer wieder vor, dass Banken, Kreditinstitute, Inkassounternehmen oder sonstige Unternehmen Darlehensforderungen nicht zeitnah geltend machen und der jeweilige Darlehensnehmer dieses Kapital längst abgeschlossen hat und er sich Jahre später plötzlich einer erheblichen Forderung gegenübergestellt sieht. Diese wird oftmals noch mit erheblichen Zinsen gesteigert.
Nur weil zwischen Geltendmachung einer Forderung und der entstehung eine gewiße Zeit liegt, bedeutet allerdings nicht, dass die Forderung immer verjährt ist.
Jedes Wort oder jede Zahlung kann dabei ggf. eine negative Rechtsfolge für den Schuldner haben, sodass ggf. Einwendungen wie die Einrede der Verjährung nicht mehr effektiv erhoben werden können.
Hingegen macht es ggf. allerdings keinen wirtschaftlichen Sinn sich gegen berechtigte unverjährte Forderungen zu verteidigen, weil dies erhebliche Rechtsverfolgungskosten nach sich ziehen kann. Der Schuldner müsste in diesem Fall sodann diese ebnefalls noch tragen.
Für die Frage der Verjährung von Darlehens- und Kreditforderungen ist für den Darlehensnahmer der Verbraucher ist, insbesondere der § 497 Abs. 4 S. 3 BGB relevant. Danach ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 des § 497 BGB an, bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Der Gesetzgeber hat hier für Verbraucherdarlehensverträge eine für den Verbraucher recht ungünstige Rechtslage geschaffen.
Setzt die Bank den Darlehensnehmer in Verzug, ist die Verjährung zunächst einmal für 10 Jahre gehemmt, bevor die Verjährung überhaupt zu laufen beginnt. Ist dies der Fall hilft ggf. noch der Einwand der Verwirkung oder der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Forderung oder ein konkretes Bestreiten der Forderung, weil diese nicht substantiiert dargelegt wurde.
Allerdings muss die Bank den Darlehensnehmer ersteinmal wirksam in Verzug gesetzt haben.
In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Banken zwar Forderungen fällig gestellt, aber den Darlehensnehmer nicht wirksam in Verzug gesetzt haben. In diesem Fall kann in der Tat die Forderung sodann im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach 3 Jahren verjährt sein.
Die rechtliche Einordnung, ob eine Forderung verjährt ist oder überhaupt rechtmäßig geltend gemacht wird, ist nicht einfach zu treffen und hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Betroffene sollten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie der Ansicht sein, dass eine Forderung ggf. nicht mehr besteht bzw. nicht mehr wirksam durchsetzt werden kann.
Betroffene die sich einer Forderung gegenüberstehen, die bereit vor Jahren entstanden ist und an derne Rechtmäßigkeit sie zweifeln, sollten dabei vor allem rechtzeitig Rat suchen. Eine Zahlung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung kann schnell ein Anerkenntnis der Forderung im Sinne des § 212 BGB darstellen und somit für den Neubeginn der Verjährung der gesamten Forderung sorgen. Jedes Wort und jede Handlung kann und wird ggf. dabei gegen den Darlehensnehmer verwendet. Werden die Forderungen hingegen ignoriert und sind rechtmäßig, kann es zu weiteren ganz erheblichen Rechtsverfolgungskosten kommen, die der Betroffene ebenso zu zahlen hätte.
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